URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
21. Juli 2016(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen –
Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen – Verordnung (EG)
Nr. 800/2008 – Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar
und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können – Zwingender
Charakter der Freistellungsvoraussetzungen – Art. 3 Abs. 1 –
Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung“
In der Rechtssache C‑493/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach
Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit
Entscheidung vom 31. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November
2014, in dem Verfahren
Dilly’s Wellnesshotel GmbH
gegen
Finanzamt Linz
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de
Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, C. G. Fernlund,
S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der
Dilly’s Wellnesshotel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kroner und
K. Caspari,
– der
österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und
M. Klamert als Bevollmächtigte,
– der
estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als
Bevollmächtigte,
– der
Europäischen Kommission, vertreten durch R. Sauer, P. Němečková und
K. Herrmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in
der Sitzung vom 17. März 2016
folgendes
Urteil
1 Das
Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 17
Abs. 1 und von Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108
AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214,
S. 3).
2 Es ergeht im
Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dilly’s Wellnesshotel GmbH, einem
Dienstleister, und dem Finanzamt Linz (Österreich) über dessen Ablehnung eines
von diesem Unternehmen gestellten Antrags auf Energieabgabenvergütung für das
Jahr 2011.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 659/1999
3 Die
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83,
S. 1) bestimmte in ihrem Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“):
„(1) Soweit die
Verordnungen nach Artikel [109 AEUV] oder nach anderen einschlägigen
Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der
Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit…“
Verordnung (EG) Nr. 994/98
4 In den
Erwägungsgründen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7.
Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen
horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) hieß es:
„(4) Die
Kommission hat die Artikel [107 und 108 AEUV] mittels zahlreicher Entscheidungen
durchgeführt und ihre Vorgehensweise in einer Anzahl von Bekanntmachungen
dargelegt. In Anbetracht der erheblichen Erfahrungen der Kommission bei der
Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] und der von ihr auf der Grundlage
dieser Bestimmungen angenommenen allgemeinen Texte ist es im Hinblick auf eine
wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – ohne die
Kontrolle der Kommission dadurch zu schwächen – angezeigt, die Kommission zu
ermächtigen, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt,
um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu
erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] gemäß einer
oder mehrerer Bestimmungen des Artikels [107 Absätze 2 und 3 AEUV] zu
vereinbaren [sind] und von dem Verfahren nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV]
freigestellt werden.
(5)
Gruppenfreistellungsverordnungen erhöhen die
Transparenz und Rechtssicherheit …
(6) Die
Kommission sollte beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter
Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel [108 Absatz 3
AEUV] … die Bedingungen der Überwachung festlegen, um die Vereinbarkeit der
von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu
gewährleisten.
(7) Die
Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur
Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach
Artikel [108 Absatz 3 AEUV] zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die
Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem
[Binnenmarkt] zu gewährleisten.“
5 In
Art. 1 („Gruppenfreistellungen“) dieser Verordnung hieß es:
„(1) Die Kommission kann mittels Verordnungen,
die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel [107
AEUV] erlassen wurden, erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen mit dem
[Binnenmarkt] zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach
Artikel [108 Absatz 3 AEUV] unterliegen:
a) Beihilfen
zugunsten von:
…
iii) Umweltschutzmaßnahmen,
…
(2) In den
Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes
festzulegen:
…
e) die
Bedingungen der Überwachung nach Artikel 3.
…“
6 Art. 3
(„Transparenz und Überwachung“) dieser Verordnung sah vor:
„(1) Beim Erlass von
Verordnungen nach Artikel 1 erlegt die Kommission den Mitgliedstaaten genaue
Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der gemäß diesen
Verordnungen von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen auf. Diese
Regeln haben insbesondere die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten
Anforderungen zum Gegenstand.
…“
7 Die
Verordnung Nr. 994/98 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des
Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 11) geändert und in der
Folge durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/1588 des Rates über die Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 2015, L 248,
S. 1) aufgehoben.
Verordnung Nr. 800/2008
8 In den
Erwägungsgründen 5, 7 und 46 der Verordnung Nr. 800/2008 hieß es:
„(5) Diese
Freistellungsverordnung sollte für alle Beihilfen gelten, die sämtliche
einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle
Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass auf der Grundlage solcher
Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls sämtliche einschlägigen
Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Interesse der Transparenz und
einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollten alle nach dieser Verordnung gewährten
Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf die maßgebliche
Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche Rechtsgrundlage
enthalten.
…
(7)
Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel
[107 Absatz 1 AEUV], die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin
der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] unterliegen…
…
(46) Aufgrund
der ausreichenden Erfahrungen, die bei der Anwendung der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt wurden, sollten die
folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: … bestimmte
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.“
9 Art. 1
(„Anwendungsbereich“) in Kapitel I („Gemeinsame Vorschriften“) der Verordnung
Nr. 800/2008 bestimmte in seinem Abs. 1:
„Diese Verordnung gilt für die folgenden Gruppen von
Beihilfen:
…
d) Umweltschutzbeihilfen,
…“
10 Art. 3
(„Freistellungsvoraussetzungen“) dieser Verordnung, der ebenfalls in Kapitel I
enthalten war, sah in seinem Abs. 1 vor:
„Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des
Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II
entsprechen, sind im Sinne von Artikel [107 Absatz 3 AEUV] mit dem [Binnenmarkt]
vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV]
freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen
ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen
einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie
einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union enthalten.“
11 Art. 25
(„Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen“) in Abschnitt 4
(„Umweltschutzbeihilfen“) von Kapitel II („Besondere Bestimmungen für einzelne
Beihilfegruppen“) dieser Verordnung bestimmte:
„(1) Umweltschutzbeihilferegelungen
in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG [des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51)] sind im Sinne von Artikel [107]
Absatz 3 [AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß
Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze
2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.
…“
12 Die Verordnung
Nr. 800/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der
Kommission vom 29. November 2013 (ABl. 2013, L 320, S. 22)
hinsichtlich ihrer Geltungsdauer geändert. Diese wurde infolgedessen bis zum 30.
Juni 2014 verlängert. Die Verordnung Nr. 800/2008 wurde später durch die
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1)
aufgehoben.
Österreichisches Recht
13 Nach dem
Budgetbegleitgesetz 2011 vom 30. Dezember 2010 (BGBl. I, 111/2010, im Folgenden:
BBG 2011) wurden Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung
ausgeschlossen.
14 § 2 Abs. 1
des Energieabgabenvergütungsgesetzes (im Folgenden: EAVG) bestimmt in der durch
Art. 72 des BBG 2011 geänderten Fassung:
„Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe,
deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter
besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger
oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3
genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“
15 Der zeitliche
Anwendungsbereich dieses § 2 ist in § 4 Abs. 7 EAVG geregelt.
Dieser bestimmt:
„Die §§ 2 und 3 [EAVG] … sind vorbehaltlich der
Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden,
die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“
16 In den Materialien zum
EAVG heißt es zu § 4 Abs. 7 dieses Gesetzes :
„Voraussetzung für die Anwendung der geänderten
Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt
für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von
Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher
nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des EAVG von der Europäischen Kommission
als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene
Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Januar 2011 anzuwenden, so dass ab
diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen
Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der
Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige
Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch
Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Am 29. Dezember 2011
stellte Dilly’s Wellnesshotel einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das
Jahr 2011.
18 Dieser Antrag wurde mit
einem Bescheid vom 21. Februar 2012 unter Hinweis auf die aus dem BBG 2011
hervorgegangene gesetzliche Neuregelung, nach der die Energieabgabenvergütung ab
dem 1. Januar 2011 nur noch Produktionsbetrieben gewährt werde, abgewiesen. Die
Berufung von Dilly’s Wellnesshotel beim Unabhängigen Finanzsenat (Österreich),
an dessen Stelle das Bundesfinanzgericht (Österreich) getreten ist, wurde
abschlägig beschieden.
19 Mit einer Entscheidung
vom 19. März 2013 (2013/15/0053) urteilte der Verwaltungsgerichtshof im
Anschluss an eine von ihm am 22. August 2012 erlassene Entscheidung
(2012/17/0175), dass die Energieabgabenvergütung Dienstleistungsunternehmen für
Januar 2011 noch zuzusprechen sei. Für diesen Monat hatte die Kommission nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Neuregelung im Hinblick auf die erst für
den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 erfolgte Anmeldung nach der Verordnung
Nr. 800/2008 noch nicht genehmigt.
20 Dilly’s Wellnesshotel
brachte eine Berufungsergänzung beim Unabhängigen Finanzsenat ein und beantragte
im Wesentlichen, dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für Januar bis Dezember
2011 vollinhaltlich stattzugeben. Dilly’s Wellnesshotel ging davon aus, dass –
falls die Anwendung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 7 EAVG gegen das Unionsrecht verstoße – die vom BBG 2011 eingeführte
Neuregelung nicht anwendbar sei und Dienstleistungsbetriebe für das gesamte Jahr
2011 und darüber hinaus in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen
könnten.
21 Aus der
Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die ursprüngliche Fassung des EAVG (BGBl.
201/1996) in ihrem § 2 Abs. 1 eine Energieabgabenvergütung zugunsten
von Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter“
vorsah. Dienstleistungen waren von der Abgabenvergütung ausgeschlossen.
22 In seinem Urteil vom 8.
November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
(C‑143/99, EU:C:2001:598), hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale
Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und
elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich
in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen im Sinne
von Art. 107 AEUV anzusehen sind.
23 Die österreichische
Regelung zur Energieabgabenvergütung wurde in der Folge mehrmals geändert.
24 In der vorliegenden
Rechtssache hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der aus dem
BBG 2011 hervorgegangenen Neuregelung der Energieabgabenvergütung mit der
Verordnung Nr. 800/2008.
25 Erstens zweifelt es
daran, dass sich die Republik Österreich hinsichtlich der im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden nationalen Regelung auf die in Art. 25 der Verordnung
Nr. 800/2008 vorgesehene Freistellung stützen könne, obwohl drei in Kapitel
I dieser Verordnung genannte Voraussetzungen nicht eingehalten seien.
26 Zunächst enthalte diese
Regelung weder eine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 800/2008 noch einen
ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle dieser Verordnung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Da ferner Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 800/2008 vorsehe, dass der Kommission eine Kurzbeschreibung der
betreffenden Beihilfemaßnahme binnen 20 Arbeitstagen „ab Inkrafttreten einer
Beihilferegelung“ zu übermitteln sei, sei die Übermittlung im vorliegenden Fall
verspätet erfolgt. Schließlich sei der Wortlaut der betreffenden
Beihilferegelung nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 800/2008 im Internet veröffentlicht worden, da die der Kommission
übermittelte Internetadresse es nicht ermöglicht habe und es auch weiterhin
nicht ermögliche, auf diesen Wortlaut zuzugreifen.
27 Zweitens möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob eine Beihilfemaßnahme auch dann in den Genuss der
in Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 vorgesehenen Freistellung
kommen kann, wenn die in Kapitel II dieser Verordnung vorgesehenen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere zeichne sich die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung weder durch eine
Verringerung von Umweltschäden oder eine Vorbeugung solcher Schäden noch durch
eine bewusstere Nutzung natürlicher Ressourcen oder Energiesparmaßnahmen aus.
Das vorlegende Gericht hat daher Zweifel, ob die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende nationale Regelung eine Beihilfe für den „Umweltschutz“ im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt.
28 Drittens hat das
vorlegende Gericht Zweifel daran, dass die in Art. 25 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 800/2008 vorgesehene Voraussetzung, dass die
Steuerermäßigungen für höchstens zehn Jahre bewilligt werden, eingehalten wurde,
da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung weder eine
ausdrückliche Beschränkung des Zeitraums enthalte, in dem die Abgabenvergütung
gewährt werde, noch einen Hinweis auf den Zeitraum, der in der der Kommission am
7. Februar 2011 übermittelten Freistellungsanzeige genannt worden sei.
29 Unter diesen Umständen
hat das Bundesfinanzgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Verstößt
es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der
Verordnung Nr. 800/2008 nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von
der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden,
aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitels I dieser Verordnung nicht
einhält und überdies auch keinen Hinweis auf diese Verordnung aufweist?
2. Verstößt
es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für
Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der Verordnung
Nr. 800/2008 nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte
Voraussetzungen – nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw.
Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung – nicht
vorliegen?
3. Steht das
Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche
Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige
angeführten Zeitraum enthält, so dass die in Art. 25 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 800/2008 geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung
auf zehn Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen
Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines
ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25
Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der
in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.
31 Hierzu ist darauf
hinzuweisen, dass die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem
AEU-Vertrag auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eingerichteten
Kontrollsystems ist. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen
eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder
umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV
solche Maßnahmen solange nicht durchzuführen, bis die Kommission nicht einen
abschließenden Beschluss über sie erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2011,
France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 58).
32 Die dem betroffenen
Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission
anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert.
33 Nach Art. 109 AEUV
kann der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen
Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und
insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3
AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung
vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind.
34 Ferner kann die
Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten von
staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV
festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen
Verfahren ausgenommen werden können.
35 Die Verordnung
Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008
erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89
EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen.
36 Daraus ergibt sich
unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen
eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den
Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und einen Grundbestandteil des
Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, dass sich ein
Mitgliedstaat, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen
Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt, auf die Möglichkeit
einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen kann. Umgekehrt ergibt sich
aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008, dass staatliche
Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in
Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen.
37 Wie der Generalanwalt
in Nr. 1 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass die
Verordnung Nr. 800/2008 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als
Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind.
38 Dieser Ansatz wird
durch die mit den allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen
verfolgten Ziele bestätigt, wie sie in den Erwägungsgründen 4 und 5 der
Verordnung Nr. 994/98 dargestellt sind. Kann die Kommission solche
Verordnungen erlassen, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im
Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu
vereinfachen – ohne die Kontrolle der Kommission in diesem Bereich zu
schwächen –, so haben sie auch die Erhöhung der Transparenz und der
Rechtssicherheit zum Ziel. Die Einhaltung der von diesen Verordnungen – also
auch der Verordnung Nr. 800/2008 – vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht
es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten.
39 Im vorliegenden Fall
erscheint unstreitig, dass die fragliche nationale Regelung bei der Kommission
nicht nach Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 angemeldet wurde und
dass die einzige möglicherweise anwendbare Freistellung von der Anmeldepflicht
die nach Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 ist.
40 Nach Art. 25
Abs. 1 in Kapitel II („Besondere Bestimmungen für einzelne
Beihilfegruppen“) der Verordnung Nr. 800/2008 sind
Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe
der Richtlinie 2003/96, die die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 und
3 der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar und
von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht
freigestellt.
41 Ohne dass eine Prüfung
der Voraussetzungen erforderlich wäre, auf die Art. 25 der Verordnung
Nr. 800/2008 verweist und die Gegenstand der zweiten und der dritten
Vorlagefrage sind, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung nach
Art. 3 Abs. 1 in Kapitel I („Gemeinsame Vorschriften“) dieser
Verordnung nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt ist, wenn diese Regelung
u. a. einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des
Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union enthält.
42 Im Ausgangsverfahren
steht fest, dass die fragliche Beihilferegelung keinen solchen Verweis auf die
Verordnung Nr. 800/2008 enthält.
43 Hierzu hat die
österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass
in der Folge auf nationaler Ebene eine Durchführungsmaßnahme erlassen worden
sei, um dem fehlenden Verweis auf die Verordnung Nr. 800/2008 in der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung abzuhelfen, und dass diese
Maßnahme bei der Kommission im Laufe des Jahres 2014 nach der Verordnung
Nr. 651/2014 angemeldet worden sei.
44 Welcher Rechtsnatur
diese Maßnahme auch sein mag, genügt jedoch der Hinweis, dass sie das Fehlen
eines Verweises auf die Verordnung Nr. 800/2008 in der im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden nationalen Regelung für den betroffenen Zeitraum jedenfalls
nicht ausgleichen kann.
45 Des Weiteren ist – wie
auch der Generalanwalt in den Nrn. 54 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat – darauf hinzuweisen, dass sich der zwingende Charakter eines Verweises auf
die Verordnung Nr. 800/2008 in einer Beihilferegelung für die Möglichkeit
eines Mitgliedstaats, sich für diese Regelung auf eine Freistellung nach dieser
Verordnung zu berufen, bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1
dieser Verordnung ergibt, der bestimmt, dass Beihilferegelungen, die u. a.
„alle Voraussetzungen“ erfüllen, die in Kapitel I der Verordnung
Nr. 800/2008 genannt sind, von der Anmeldepflicht freigestellt sind, wenn
alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen „alle Voraussetzungen“
der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllen und wenn diese Regelung einen
„ausdrücklichen Verweis“ auf diese Verordnung enthält.
46 Diese Lesart wird
sowohl durch das mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008
verfolgte Ziel bestätigt, als auch durch den Zusammenhang, in den sich diese
Bestimmung einfügt.
47 Was erstens den
Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, ist zum einen
hervorzuheben, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 die Überschrift
„Freistellungsvoraussetzungen“ trägt, was impliziert, dass die Einhaltung der in
diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen für die Freistellung einer
Beihilfemaßnahme von der Anmeldepflicht in Anwendung dieser Verordnung
erforderlich ist. Zum anderen ist Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008
im Licht der Erwägungsgründe dieser Verordnung zu lesen, insbesondere auch im
Licht ihres fünften Erwägungsgrundes, nach dem die Verordnung für alle Beihilfen
gelten sollte, die „sämtliche einschlägigen Voraussetzungen“ dieser Verordnung
erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistetet ist,
dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls
„sämtliche einschlägigen Voraussetzungen“ dieser Verordnung erfüllen.
48 Was zweitens das mit
dem Erfordernis eines ausdrücklichen Verweises auf die Verordnung
Nr. 800/2008 verfolgte Ziel betrifft, kann dieses ebenfalls aus dem fünften
Erwägungsgrund hergeleitet werden, nach dessen Wortlaut „[i]m Interesse der
Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle … alle nach dieser
Verordnung gewährten Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf
die maßgebliche Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche
Rechtsgrundlage enthalten [sollten]“.
49 Ferner sieht
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 994/98 allgemeiner vor, dass die
Kommission „[b]eim Erlass von Verordnungen nach Art. 1 … den
Mitgliedstaaten genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der
Überwachung der gemäß diesen Verordnungen von der Anmeldepflicht freigestellten
Beihilfen auf[erlegt]“. Zudem heißt es im fünften Erwägungsgrund dieser
Verordnung, dass „Gruppenfreistellungsverordnungen … die Transparenz und
Rechtssicherheit [erhöhen]“.
50 Wie die Kommission
vorträgt und der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, erlaubt nämlich ein ausdrücklicher Verweis in einer Beihilfemaßnahme auf
die Verordnung Nr. 800/2008 den Empfängern und ihren Wettbewerbern, die
Gründe nachzuvollziehen, aus denen diese Maßnahme durchgeführt werden kann,
obwohl sie bei der Kommission weder angemeldet noch von ihr genehmigt wurde. Ein
solcher Verweis ermöglicht es somit nicht nur der Kommission, ihre Kontrolle
auszuüben, sondern informiert auch die betroffenen Dritten über die geplanten
Beihilfemaßnahmen, damit sie gegebenenfalls ihre Verfahrensrechte wahrnehmen
können.
51 Nach alledem ist
festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 800/2008 genannte Voraussetzung, dass eine Beihilferegelung einen
ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten muss, um von der in
Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt zu
werden, keine bloße Formalität darstellt, sondern ihr vielmehr ein zwingender
Charakter zukommt, so dass ihre Missachtung der Gewährung einer Freistellung von
dieser Pflicht nach dieser Verordnung entgegensteht.
52 Daher ist auf die erste
Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen
Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines
ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25
Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der
in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
53 In Anbetracht der
Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht
beantwortet zu werden.
Kosten
54 Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor
dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof
(Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in
Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines
ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie
eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25
Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der
in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.
Unterschriften